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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94 (https://dejure.org/1995,3166)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.10.1995 - 19 A 4947/94 (https://dejure.org/1995,3166)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 (https://dejure.org/1995,3166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mündliche Prüfung - Neubewertung bei Wiederholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neubewertung einer mündlichen Prüfung

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83) , der die Verwaltungsgerichte folgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 6 C 3/92 , NVwZ 1993, 677 [678]; OVG NW, Urteil vom 24.06.1994 19 A 3286/92), verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.

    Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Gericht eine Prüfungsleistung selbst bewertet und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde verpflichtet, die Prüfung für bestanden zu erklären (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 6 C 3/92 , a.a.O.; VGH BW, Beschluß vom 30.06.1980 9 S 974/80 ; VG Würzburg, Urteil vom 05.11.1982 Nr. W 3 K 82 A.1274 , BayVBl 1983, 185 [187]).

    Bei schriftlichen Leistungen sind diese Voraussetzungen allerdings regelmäßig erfüllt mit der Folge, daß ein Anspruch auf Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung auch nach Ablauf eines längeren Zeitraumes in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 6 C 3/92) .

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83) , der die Verwaltungsgerichte folgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 6 C 3/92 , NVwZ 1993, 677 [678]; OVG NW, Urteil vom 24.06.1994 19 A 3286/92), verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.

    Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz verlangt, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten und kein Prüfling die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung etwa durch ein Verwaltungsgericht erhält (BVerfG, Beschluß vom 07.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83 , a.a.O., [2007]; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 6 C 38/92 , NVwZ 1993, 686 [688]).

    Die Bewertung von Prüfungsleistungen beruht nämlich auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Prüfungspraxis gewonnen haben und die letztlich nicht regelhaft zu erfassen sind (Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83 , a.a.O., [2007 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz es gebietet, daß nicht das Gericht, sondern die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen fachlich qualifizierten Prüfer aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung beurteilen, ob der Prüfling nach seinem Kenntnis- und Wissensstand dem Berufsbild hier der Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpflegerin genügen kann (Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 1 BvR 1055/82, 174/84 , NVwZ 1989, 850 [851] zur ärztlichen Prüfung).

    Berufseröffnende Prüfungen können als subjektive Berufszulassungsregelungen nur Bestand haben, wenn sie zu dem mit ihnen verfolgten Zweck, denjenigen Bewerbern den zugang zu dem angestrebten Beruf zu verwehren, die die hierfür erforderliche Qualifikation nicht aufweisen, nicht außer Verhältnis stehen, d. h. sie müssen dafür geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 174/84 , a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz verlangt, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten und kein Prüfling die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung etwa durch ein Verwaltungsgericht erhält (BVerfG, Beschluß vom 07.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83 , a.a.O., [2007]; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 6 C 38/92 , NVwZ 1993, 686 [688]).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1980 - 9 S 974/80

    Ungeeigneter Prüfungsstoff bei ärztlicher Prüfung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Gericht eine Prüfungsleistung selbst bewertet und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde verpflichtet, die Prüfung für bestanden zu erklären (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 6 C 3/92 , a.a.O.; VGH BW, Beschluß vom 30.06.1980 9 S 974/80 ; VG Würzburg, Urteil vom 05.11.1982 Nr. W 3 K 82 A.1274 , BayVBl 1983, 185 [187]).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    (Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 6 C 37.92) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1995 - 22 A 3876/93

    Bewertung einer berufsbezogenen mündlichen Prüfung ; Mündliche Bekanntgabe der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
    Selbst wenn ein solcher Fehler vorliegen sollte, so ergibt sich hieraus für die Klägerin kein Anspruch auf Neubewertung, sondern allenfalls auf Wiederholung der mündlichen Prüfung und zwar auch dann, wenn dies mit Nachteilen verbunden ist, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde haben (Im Ergebnis ebenso OVG NW, Urteil vom 10.05.1995 22 A 3876/93 in einem vergleichbaren Fall) .
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14

    Abschlusszeugnis; Beweisvereitelung; Neubewertung; Schulabschluss;

    Die geforderte wertende Betrachtung ist vor diesem Hintergrund nur möglich, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen des Schülers noch in allen Einzelheiten präsent sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, sowie zum allgemeinen Prüfungsrecht Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26).

    Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des streitgegenständlichen Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris, VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris [die beiden letzteren für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"], OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich], vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).

    Es ist nicht nur nicht geboten, dem Prüfling über diese Kompensation hinaus außerdem im Vergleich zu seinen Mitprüflingen mit der Fiktion des erstrebten Prüfungsergebnisses einen echten Vorteil zukommen zu lassen, vielmehr steht dem der das Prüfungsrecht prägende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Sächs. OVG, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, NVwZ-RR 2010, 525, VG Karlsruhe, Urt. v. 20.5.2015 - 7 K 2232/13 -, GewArch 2015, 407, ferner OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).

  • VG Oldenburg, 13.11.2001 - 12 A 3808/99

    Begründung; Bewertung; Einwendung; mündliche Prüfung; Nachholung; Protokoll;

    Für den Fall, dass die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, muss der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer bilden; insoweit darf der Vorsitzende - sofern er nicht selbst prüft (§ 13 Abs. 2 S. 2 KrPflAPrV) - keinen "inhaltlichen Einfluss" auf die Bewertung der Fachprüfer nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17/98 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 386; Nordrhein-Westf. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).

    Viele Elemente einer mündlichen Prüfungsleistung wie etwas das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das "Mitgehen" im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings können nicht derart zuverlässig dokumentiert werden, dass es ermöglicht würde, alle maßgeblichen Grundlagen der Bewertung im Einzelnen über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverfälscht und umfassend festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502; Nordrhein-Westf. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 - Müller-Franken, a.a.O., 529).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2002 - 19 A 1060/01

    Schulrechtliche Ausgestaltung der Grundlage der Bewertung schulischer Leistungen;

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVBl 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - , NVwZ 1997, 502 (502 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432 (433), und 31. Januar 2000 - 19 A 3171/99 -, sowie Urteile vom 16. Mai 1997 - 19 A 2242/96 -, und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -.

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